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   VG Karlsruhe, 09.11.2021 - 8 K 1802/20   

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VG Karlsruhe, 09.11.2021 - 8 K 1802/20 (https://dejure.org/2021,63915)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.11.2021 - 8 K 1802/20 (https://dejure.org/2021,63915)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. November 2021 - 8 K 1802/20 (https://dejure.org/2021,63915)
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    Dienstliche Beurteilung; Polizeivollzugsdienst; Verfassungsmäßigkeit; Gesamturteil; Gesamtbewertung; Begründung; Tatsachengrundlage; Beurteilungsberater; Beurteilungsbeiträge; Beförderung; neue Vergleichsgruppe; Leistungssteigerung; Voreingenommenheit; Anhörung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.11.2021 - 8 K 1802/20
    Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21, vom 28.1.2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654, juris Rn. 21, vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 20 und vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240, juris Rn. 30).

    Hierfür sind Erläuterungen und Konkretisierungen erforderlich, auf deren Grundlage die Gerichte nachprüfen können, ob der Dienstherr bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung oder bei einzelnen in ihr enthaltenen Werturteilen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 18).

    Der dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 19).

    Sie müssen in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240, juris Rn. 22, vom 28.1.2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654, juris Rn. 22, und vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 21).

    Die Überprüfung einer auf Beurteilungsbeiträge gestützten dienstlichen Beurteilung setzt einen Vergleich mit diesen Beurteilungsbeiträgen voraus (vgl. BVerwG vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 23 f.).

    Verstößt der Dienstherr gegen diese aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Pflicht oder reichen die vorhandenen Unterlagen zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltene Wertung nicht aus, trägt der Dienstherr hierfür die materielle Beweislast (vgl. BVerwG vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 22 bis 25).

    Das Bundesverwaltungsgericht differenziert in seiner Rechtsprechung zwischen schriftlichen und mündlichen Beurteilungsbeiträgen und lässt letztere ausdrücklich zu (vgl. BVerwG, Urteile vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240, juris Rn. 22 und vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 21 f.).

    Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 64).

    Die Nachholung einer danach erforderlichen Begründung des Gesamturteils einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung im gerichtlichen Verfahren ist nicht möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 73).

    Sie ist materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 74).

    Nicht davon erfasst sind dienstliche Beurteilungen, die sich in einem individuell erstellten Text (Fließtext) zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhalten und bei denen sich schon aus diesen textlichen Ausführungen sowohl das Gewicht ergibt, das den jeweiligen Einzelaussagen beigemessen wird, als auch hinreichend deutlich wird, wie das Gesamturteil aus ihnen hergeleitet wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 65).

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.11.2021 - 8 K 1802/20
    Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654, juris Rn. 13 und vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240, juris Rn. 31).

    Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.1.2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654, juris Rn. 20 und vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240, juris Rn. 29).

    Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21, vom 28.1.2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654, juris Rn. 21, vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 20 und vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240, juris Rn. 30).

    Ein Verlangen nach Darlegung und Nachweis der einzelnen einer Bewertung zugrundeliegenden Tatsachen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240, juris Rn. 32).

    Sie müssen in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240, juris Rn. 22, vom 28.1.2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654, juris Rn. 22, und vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 21).

    Verfügt der Beurteiler zumindest teilweise über eigene Erkenntnisse, sind diese Anforderungen umso weiter abzusenken, je intensiver solche eigenen Erkenntnisse vorhanden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240, juris Rn. 34).

    Übernimmt der Beurteiler schlicht einen solchen Beitrag, bedarf es hierfür keiner Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240, juris Rn. 33).

    Das Bundesverwaltungsgericht differenziert in seiner Rechtsprechung zwischen schriftlichen und mündlichen Beurteilungsbeiträgen und lässt letztere ausdrücklich zu (vgl. BVerwG, Urteile vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240, juris Rn. 22 und vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 21 f.).

    Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240, juris Rn. 42; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.1.2017 - 4 S 2241/16 - VBlBW 2017, 296, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 28.01.2016 - 2 A 1.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.11.2021 - 8 K 1802/20
    Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654, juris Rn. 13 und vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240, juris Rn. 31).

    Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654, juris Rn. 14).

    Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.1.2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654, juris Rn. 20 und vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240, juris Rn. 29).

    Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21, vom 28.1.2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654, juris Rn. 21, vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 20 und vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240, juris Rn. 30).

    Sie müssen in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240, juris Rn. 22, vom 28.1.2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654, juris Rn. 22, und vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 21).

    Diese Vorgehensweise kann den Schwierigkeiten vorbeugen, die sich ergeben, wenn von früheren Vorgesetzten erhebliche Zeit nach der Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit Beurteilungsbeiträge erbeten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654, juris Rn. 24).

    Die dienstliche Tätigkeit im maßgeblichen Beurteilungszeitraum muss vollständig erfasst und auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, die Leistungen müssen hinreichend differenziert dargestellt werden und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.1.2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654, juris Rn. 20 f., vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359, juris Rn. 27 und vom 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245, juris Rn. 20 f.).

    Das Begründungserfordernis ergibt sich aber aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654, juris Rn. 31).

  • BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21

    Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.11.2021 - 8 K 1802/20
    Zur Frage der Vereinbarkeit von § 51 Abs. 1 LBG mit Art. 33 Abs. 2 GG für einen Übergangszeitraum nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 (2 C 2.21).

    Ältere dienstliche Beurteilungen können neben der aktuellen dienstlichen Beurteilung als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 - NVwZ 2003, 1398, juris Rn. 14, und vom 7.7.2021 - 2 C 2.21 - juris Rn. 12).

    Eine hinter diesen Anforderungen zurückbleibende Rechtslage ist für einen Übergangszeitraum hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.7.2021 - 2 C 2.21 - juris Rn. 31 bis 40).

    46 a) Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem aktuell ergangenen Urteil vom 7. Juli 2021 (2 C 2.21 - juris Rn. 31 bis 40) eine Norm - wie die des § 51 LBG - für mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar gehalten, aber derzeit noch nicht verworfen, was nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LV) vorbehalten wäre.

    Auch vom Dienstherrn definierte Befähigungsmerkmale - wie etwa Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, schriftliche Ausdrucksfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit oder körperliche Leistungsfähigkeit - können ebenso wie die verwandten Einzelmerkmale der fachlichen Leistung auf der Basis der im Beurteilungszeitraum vom Beamten auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen und seines Verhaltens im Einzelnen auf das Statusamt bezogen bewertet und diese Einzelbewertungen können - falls dies vorgegeben ist - zu einer Gesamtnote der Befähigung zusammengefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.7.2021 - 2 C 2.21 - juris Rn. 45).

    Die Art und Weise, wie das zusammenfassende Gesamturteil als Ergebnis der umfassenden Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Merkmale zu bilden ist, ist von Art. 33 Abs. 2 GG nicht vorgegeben und unterliegt deshalb der Gestaltung durch den Normgeber; diesem ist es lediglich verwehrt, eines der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Bildung des Gesamturteils unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.7.2021 - 2 C 2.21 - juris Rn. 47).

    Entscheidend ist, welchen materiellen Gehalt das Einzelmerkmal der jeweiligen dienstlichen Beurteilung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.7.2021 - 2 C 2.21 - juris Rn. 48).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.11.2021 - 8 K 1802/20
    101 Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen ein Ankreuzverfahren ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48, juris Rn. 11, 18 und 35).

    Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48, juris Rn. 11).

    Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48, juris Rn. 30).

    Mit Hilfe sog. "Ankertexte", die in einer Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Bewertungsstufe zugeordnet sind, können die im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen auch als Fließtext dargestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48, juris Rn. 25).

  • BVerwG, 23.04.1998 - 2 C 16.97

    Befangenheit, tatsächliche - eines Beurteilers; Beurteilung, tatsächliche

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.11.2021 - 8 K 1802/20
    Der Begriff der tatsächlichen Voreingenommenheit eines Beurteilers unterscheidet sich von dem der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318, juris Rn. 12 f.).

    Auf ein späteres Verhalten eines Beurteilers kann es nur ankommen, soweit daraus Rückschlüsse auf diesen Zeitraum gezogen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318, juris Rn. 14).

    Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in der streitigen Beurteilung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318, juris Rn. 16; Beschluss vom 7.11.2017 - 2 B 19.17 - juris Rn. 11 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2016 - 4 S 142/16

    Zulässigkeit der zusammenfassenden Bewertung in Bezug auf das angestrebte Amt bei

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.11.2021 - 8 K 1802/20
    Denn die Bewertung der Leistungen orientiert sich nicht allein am Dienstposten und an den auf diesem zu erledigenden Aufgaben, sondern in erster Linie an den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn- und Besoldungsgruppe und damit des jeweiligen innegehabten statusrechtlichen Amtes (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.3.2004 - 4 S 1165/03 - juris Rn. 15; Beschluss vom 29.3.2016 - 4 S 142/16 - juris Rn. 16).

    Denn dieser bedeutet nicht, dass an die nach einer Beförderung erstmals Beurteilten strengere Maßstäbe anzulegen wären als an die übrigen Angehörigen der neuen Vergleichsgruppe - was rechtlich nicht zulässig wäre -, sondern beinhaltet nur, dass die für alle Vergleichsgruppenangehörigen gleichen Anforderungen des Beförderungsamtes höher sind als die Anforderungen des niedrigeren Statusamtes vor der Beförderung, so dass im Regelfall nur eine weitere Leistungssteigerung das Absinken in der Benotung verhindern kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.3.2004 - 4 S 1165/03 - juris Rn.16; Beschlüsse vom 13.11.2015 - 4 S 1641/14 - VBlBW 2015, 423, juris Rn. 16 und vom 29.3.2016 - 4 S 142/16 - juris Rn. 16).

  • VG Freiburg, 08.10.2018 - 3 K 3258/18

    Beamtenbeförderung: Auswahlentscheidung bei mangelhafter Beurteilung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.11.2021 - 8 K 1802/20
    Allerdings handelt es sich hierbei um keine individuelle Begründung (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 8.10.2018 - 3 K 3258/18 - juris Rn. 32 zur dienstlichen Beurteilung eines Polizeivollzugsbeamten).

    Dabei handelt es sich jedoch um keine individuell formulierte Begründung, sondern um eine Begründung, die den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt, die für "Ankreuzbegründungen" entwickelt wurden (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 8.10.2018 - 3 K 3258/18 - juris Rn. 32 zur dienstlichen Beurteilung eines Polizeivollzugsbeamten).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 4 S 1165/03

    Notenherabsetzung bei erstmaliger Beurteilung nach Beförderung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.11.2021 - 8 K 1802/20
    Denn die Bewertung der Leistungen orientiert sich nicht allein am Dienstposten und an den auf diesem zu erledigenden Aufgaben, sondern in erster Linie an den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn- und Besoldungsgruppe und damit des jeweiligen innegehabten statusrechtlichen Amtes (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.3.2004 - 4 S 1165/03 - juris Rn. 15; Beschluss vom 29.3.2016 - 4 S 142/16 - juris Rn. 16).

    Denn dieser bedeutet nicht, dass an die nach einer Beförderung erstmals Beurteilten strengere Maßstäbe anzulegen wären als an die übrigen Angehörigen der neuen Vergleichsgruppe - was rechtlich nicht zulässig wäre -, sondern beinhaltet nur, dass die für alle Vergleichsgruppenangehörigen gleichen Anforderungen des Beförderungsamtes höher sind als die Anforderungen des niedrigeren Statusamtes vor der Beförderung, so dass im Regelfall nur eine weitere Leistungssteigerung das Absinken in der Benotung verhindern kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.3.2004 - 4 S 1165/03 - juris Rn.16; Beschlüsse vom 13.11.2015 - 4 S 1641/14 - VBlBW 2015, 423, juris Rn. 16 und vom 29.3.2016 - 4 S 142/16 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13

    Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.11.2021 - 8 K 1802/20
    Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21, vom 28.1.2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654, juris Rn. 21, vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 20 und vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240, juris Rn. 30).

    Die dienstliche Tätigkeit im maßgeblichen Beurteilungszeitraum muss vollständig erfasst und auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, die Leistungen müssen hinreichend differenziert dargestellt werden und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.1.2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654, juris Rn. 20 f., vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359, juris Rn. 27 und vom 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245, juris Rn. 20 f.).

  • BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung;

  • VG Karlsruhe, 06.07.2017 - 2 K 729/16

    Beamter; dienstliche Beurteilung; Begründungserfordernis bei erheblicher

  • BVerwG, 07.11.2017 - 2 B 19.17

    Voreingenommenheit des Beurteilers i.R.d. Regelbeurteilung eines Richters für den

  • VG Stuttgart, 20.08.2019 - 2 K 16559/17

    Dienstliche Beurteilung; Begründung des Gesamturteils auch durch den

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2005 - 4 S 915/05

    Anlassbeurteilung eines Polizeibeamten als Entscheidungsgrundlage für eine

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2014 - 4 S 1641/14

    Aussage der dienstlichen Beurteilung über die Vermittlung der Tatsachengrundlage;

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2017 - 4 S 2241/16

    Dienstliche Beurteilung mit Bildung eines Gesamturteils

  • BVerfG, 17.02.2017 - 2 BvR 1558/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle eines

  • BVerwG, 21.10.1976 - 2 C 34.75

    Beamter auf Probe - Anhörung bei Entlassung - Bekanntgabe dienstlicher

  • BVerwG, 14.07.2020 - 2 B 23.20

    Zur Bindungswirkung eines Zurückverweisungsbeschlusses; entscheidungserheblicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2012 - 1 A 499/09

    Aufhebung der dienstlichen Beurteilung eines Richters wegen fehlender Betrachtung

  • BVerwG, 13.01.2021 - 2 B 21.20

    Ausnahme von der Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung

  • VGH Hessen, 25.10.1978 - I OE 93/75
  • BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 19.01

    Beförderung, unterbliebene - ohne Bewerbung; dienstliche Beurteilung, Streit um -

  • BVerwG, 09.11.1967 - II C 107.64

    Nichteintragung eines Beamten in die Beförderungsvorschlagsliste -

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 31.01

    Dienstliche Beurteilung; Eignung; Befähigung; Zweitbeurteiler;

  • BVerfG - 2 BvR 1989/12 (anhängig)

    Verfassungsbeschwerdeschrift

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

  • VG Stuttgart, 22.06.2020 - 15 K 1191/19
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